JudikaturJustizRS0023719

RS0023719 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2023

Verkehrssicherungspflichten treffen nicht nur denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft, sondern auch denjenigen, der eine Gefahrenquelle in seiner Sphäre bestehen lässt.

Entscheidungen
16