RS0023453 – OGH Rechtssatz
RS0023453 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Keine Streupflicht der Hausbesorgerin, wenn durch das Bestreuen die Rutschgefahr nur teilweise und für eine praktisch nicht ins Gewicht fallende Zeit (Fünf bis Zehn Minuten) beseitigt werden kann, sodass das Streuen praktisch zwecklos ist, wenn es nicht in einer unzumutbaren Weise wiederholt wird.