JudikaturJustizRS0023277

RS0023277 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 2020

Einhaltung und Verletzung der Streupflicht sind nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; dabei orientiert sich die Grenze der Streupflicht an den Verkehrsbedürfnissen, anderseits an der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen.

Entscheidungen
44