RS0023269 – OGH Rechtssatz
RS0023269 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Haftung eines Bergbauern für Schäden eines Fuhrwerkes durch ein nur 2,30 Meter über einem öffentlichen Weg gespanntes Drahtseil, auch wenn die Materialseilbahn schon vor dem Weg bestand, behördlich unbeanstandet blieb und sich seit Jahrzehnten kein Unfall ereignete.