JudikaturJustizRS0023167

RS0023167 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 1978

Die Verpflichtung der Gemeinde, auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände hinzuweisen (§ 94 d Z 5 StVO), umfaßt nicht das Recht und die Pflicht, durch Verordnung dauernde oder vorübergehende Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen; daher gibt es auch keine Amtshaftung der Gemeinde für die Unterlassung einer Verordnung.