RS0023167 – OGH Rechtssatz
RS0023167 – OGH Rechtssatz
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Die Verpflichtung der Gemeinde, auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände hinzuweisen (§ 94 d Z 5 StVO), umfaßt nicht das Recht und die Pflicht, durch Verordnung dauernde oder vorübergehende Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen; daher gibt es auch keine Amtshaftung der Gemeinde für die Unterlassung einer Verordnung.