JudikaturJustizRS0023055

RS0023055 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. April 2023

Als Rettungsaufwand ist nur ein Aufwand zu ersetzen, den bei gleicher Sachlage auch ein vernünftiger Mensch von gewöhnlichen Fähigkeiten gemacht hätte, um einen dem Ansehen nach drohenden Schaden abzuwenden (SZ 9/10).

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