JudikaturJustizRS0022810

RS0022810 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 1994

Die Bejahung des naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhanges gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung. Er kann regelmäßig nicht mit mathematischer Exaktheit nachgewiesen werden. Zur Begründung eines Ersatzanspruches genügt der Nachweis der Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges, wobei die Frage, ob ein solcher Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, dem Gebiet der Beweiswürdigung angehört.

Entscheidungen
11