RS0022810 – OGH Rechtssatz
RS0022810 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Bejahung des naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhanges gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung. Er kann regelmäßig nicht mit mathematischer Exaktheit nachgewiesen werden. Zur Begründung eines Ersatzanspruches genügt der Nachweis der Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges, wobei die Frage, ob ein solcher Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, dem Gebiet der Beweiswürdigung angehört.