RS0022788 – OGH Rechtssatz
RS0022788 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Einwendung der Vorteilsausgleichung betrifft den Anspruchsgrund (so 2 Ob 312/58, JBl 1959,156) nur dann uneingeschränkt, wenn die Frage, ob sich ein Vorteil überhaupt zur Ausgleichung eignet, strittig ist. Handelt es sich jedoch etwa um eine auf jeden Fall der Vorteilsausgleichung unterliegende Leistung des Sozialversicherungsträgers, dann ist die Vorteilsausgleichung eine reine Rechenaufgabe, die nur im Verfahren über die Höhe des Anspruches gelöst werden kann.