JudikaturJustizRS0022719

RS0022719 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2014

Die Zonen der bloßen Möglichkeit und Zweifelhaftigkeit der Verursachung und der Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit der Verursachung sind zu unterscheiden. Sobald die zweite Zone erreicht ist, kommt die juristische Verursachung des Schadens durch das Verhalten, insbesondere Unterlassung des in Anspruch Genommenen in Betracht. Hat der Kläger des Entstehen des Schadens durch das Verhalten des Beklagten überwiegend wahrscheinlich gemacht, so ist es Sache des Beklagten, nachzuweisen, dass nicht sein Verhalten, sondern eine andere Ursache den Schaden - zumindest ebenfalls wahrscheinlicherweise - ausgelöst hat.

Entscheidungen
29