JudikaturJustizRS0022712

RS0022712 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 2021

Kommen als Ursache für einen eingetretenen Schaden die schuldhaften oder sonst einen Haftungsgrund bildenden Handlungen mehrerer Personen in Frage, hat das Unaufklärbarkeitsrisiko jede von ihnen und nicht der Geschädigte zu tragen (analoge Anwendung des § 1302 ABGB; sogenannte alternative Kausalität; Anerkennung der Lehre Bydlinskis JBl 1959, 1 ff).

Entscheidungen
34