JudikaturJustizRS0022699

RS0022699 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2010

Die Unmöglichkeit des Gebrauchs einer gemieteten Sache stellt keinen materiellen, sondern einen ideellen Schaden dar, der vom Schädiger nicht gesondert zu ersetzen ist. (Hier: Der Kläger musste wegen seines Unfalls den bereits gebuchten Urlaub mit Campingbus stornieren und Stornogebühr bezahlen, die er nun begehrt).

Entscheidungen
2