Spruch Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von S 4.982,07 (darin Barauslagen von S 857,47 und Umsatzsteuer von S 687,34) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Am 26.3.1981 ereignete sich um ca 4.15 Uhr auf der Westautobahn (Richtungsfahrbahn Salzburg) im Gemeindegebiet von Schörfling bei Kilometer 232 ein Serienauffahrunfall mehrerer Schwerfahrzeuge, an dem unter anderem der Kläger als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen O-21.071 und …
Rechtliche Beurteilung Beide Revisionen sind zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Der in der Revision des Klägers geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). Was die Frage des Anspruchsgrunds anlangt, versuchen die Beklagten in ihrer Revisio…