JudikaturJustizRS0022657

RS0022657 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2017

Der verletzte Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist mit der Gesellschaft rechtlich nicht identisch und hat daher nur Anspruch auf Ersatz entgangenen Gesellschaftsgewinnes und nicht auf Ersatz der von der Gesellschaft getragenen Kosten für Ersatzkräfte.

Entscheidungen
8