JudikaturJustizRS0022610

RS0022610 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. April 2001

Bei Übertretung einer Schutznorm ist Adäquanz der Verursachung zwar zu fordern, doch wird die adäquate Kausalität - die Zugehörigkeit des Schadens zum Zweckbereich der Schutznorm - vermutet, sodaß der Übertreter zu beweisen hat, daß der Schade auch ohne diese Übertretung eingetreten wäre.

Entscheidungen
70