JudikaturJustizRS0022586

RS0022586 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2018

Der Schadenersatzanspruch hat den Zweck, einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zukommen zu lassen. Die primäre Funktion des gesamten Haftpflichtrechtes liegt in der Verwirklichung dieses Ausgleichsgedankens.

Entscheidungen
17