JudikaturJustizRS0022563

RS0022563 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juli 2017

Von einer unübersehbaren Ausdehnung der Schadenersatzansprüche kann bei Anerkennung der Anspruchsberechtigung des Dritten keine Rede sein, wenn es gerade um den Schaden geht, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall aber durch irgendein Rechtsverhältnis auf den Dritten überwälzt wird. Ein solcher Fall bloßer Schadensverlegung liegt vor, wenn der Verkäufer noch Eigentümer ist, der Käufer jedoch schon die Gefahr trägt.

Entscheidungen
5