RS0022502 – OGH Rechtssatz
RS0022502 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Jedes Verhalten, das dem Ausgedingsberechtigten den Genuß des Naturalausgedinges billigerweise unzumutbar macht, stellt ein den Unvergleichsfall bewirkendes Verschulden des Ausgedingspflichtigen dar. Ein Verschulden liegt vor, wenn jenes Maß an Takt und Lieblosigkeit überschritten wird, das nach allgemeiner Lebenserfahrung auch sonst in einem Familienverband auftreten kann, sofern es durch den Ausgedingsberechtigten nicht geradezu provoziert wird.