Spruch I. Die Revisionsbeantwortung der Klägerin wird zurückgewiesen. II. Der außerordentlichen Revision der Beklagten wird Folge gegeben . Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben: „Das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin 127.437,69 EUR samt …
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin und ihr - zwischenzeit verstorbener - Ehegatte Daniel K***** schlossen 1999 bei der M***** Versicherungs AG je einen Lebensversicherungsvertrag ab. Die Versicherungssummen betrugen 14.534,57 EUR und 109.009,25 EUR, bezugsberechtigt waren im Erlebensfall jeweils die…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat; sie ist auch berechtigt. 1. Ein Versicherungsagent im Sinne des § 43 VersVG ist vom Versicherer ständig damit betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen; er steht dami…