JudikaturJustizRS0022466

RS0022466 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2022

Für die Ablösung des Naturalausgedinges in Geld im "Unvergleichsfall" macht es keinen Unterschied, ob diese Umwandlung bereits im Übergabsvertrag vorgesehen war oder nicht. Sie hat zur Folge, daß der Ausgedingspflichtige anstelle des Naturalausgedinges einen Betrag zu bezahlen hat, der den Ausgedingsberechtigten in den Stand setzt, sich die geschuldeten Leistungen anderweitig zu verschaffen.

Entscheidungen
9