JudikaturJustizRS0022464

RS0022464 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2013

Eine Schadenersatzpflicht besteht nur dann, wenn dem Geschädigten bereits ein konkreter Schaden entstanden ist. Die bloße theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintrittes reicht hiezu nicht aus (SZ 5/276, SZ 6/335, SZ 35/83, EvBl 1957/89). (Hier klagte eine Gebietskrankenkasse den Masseverwalter im Konkurs des Beitragsschuldners wegen Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, ohne vorher auf Grund der Rückstandsausweise gegen die Konkursmasse Exekution geführt zu haben).

Entscheidungen
14