JudikaturJustizRS0022416

RS0022416 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. April 2020

Nach herrschender Ansicht ist die Bestimmung des § 1295 Abs 1 ABGB, wonach "jedermann" berechtigt ist, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern, zu weit gefasst. Aus § 1294 ABGB ergibt sich, dass der Schaden rechtswidrig zugefügt worden sein muss. Deshalb bleiben Nachteile, die in einer Sphäre liegen, die nicht durch das Verbot des Angriffs geschützt ist, außer Betracht.

Entscheidungen
5