JudikaturJustizRS0022373

RS0022373 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juni 2022

Die Gütergemeinschaft unter Lebenden muss, um dingliche Wirkung zu haben, im Grundbuch in der Weise ersichtlich gemacht werden, dass für jeden Ehegatten das Eigentumsrecht mit der Beschränkung einverleibt wird, dass während der Dauer der Gütergemeinschaft kein Teil einseitig über seinen ideellen Anteil verfügen kann. Wird im Hauptbuch nur auf eine Ehevertrag und Erbvertrag verwiesen, tritt keine dingliche Wirkung der dort vereinbarten Gütergemeinschaft ein.

Entscheidungen
9