RS0022327 – OGH Rechtssatz
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Die Anfechtung von Erbverträgen zu Lebzeiten des Erblassers wird nur möglich sein, wenn es sich nicht um Irrtümer handelt, die noch vor dem Tode des Erblassers heilen können. Der Irrtum des Erblassers über die Möglichkeit, daß ihm künftig Kinder geboren werden, ist aber nur dann relevant, wenn diese Kinder im Zeitpunkt seines Todes noch leben, erbfähig sind und den ihnen zugedachten Erbteil annehmen.