JudikaturJustizRS0022275

RS0022275 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 1995

Das Gesetz stellt den Parteien für die Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse einige Vertragstypen zur Verfügung, ohne aber eine von diesen abweichende Regelung zu verbieten. Den Parteien bleibt es unbenommen, die vorhandenen Typen zu modifizieren oder neue zu entwickeln.

Entscheidungen
2