JudikaturJustizRS0022240

RS0022240 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Dezember 1995

Ob gerichtliche Verurteilungen des Bräutigams als triftiger Mißbilligungsgrund anzusehen sind, ist jeweils nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles vor allem unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes und auch einer allfälligen Gefährdung der Ehe zu beurteilen.