JudikaturJustizRS0022212

RS0022212 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2001

Bei der Aufhebung der Gütergemeinschaft erscheint für die Festsetzung des Aufteilungsschlüssels allein von Bedeutung, wieviel die von jedem Ehegatten eingebrachten Sachen im Zeitpunkte der Einbringung wert waren. Steht der Anteil des Ehegatten an dem derzeit vorhandenen und nach dem Teilungszeitpunkt zu bewertenden Gütergemeinschaftsvermögen sowohl quotenmäßig als auch dem Umfang nach fest, so sind zwecks Berechnung eines ihm etwa zustehenden Wertausgleiches sämtliche von ihm eingebrachten, noch in natura vorhandenen Vermögensgegenstände, welche an ihn wieder zurückzustellen sind, auf seinen Anteil, und zwar nach dem Werte im Teilungszeitpunkt, einzurechnen. Aus dem nach dieser Berechnung dem Ehegatten etwa zustehenden Wertausgleich ergibt sich gleichzeitig nach dem Verhältnis dieses Wertausgleichsanspruches zu dem ermittelten derzeitigen Wert der während der Gütergemeinschaft erworbenen Vermögenschaften der auf ihn entfallende Miteigentumsanteil an den gemeinsam erworbenen, demnach noch ungeteilt vorhandenen Vermögensgegenständen.

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5