JudikaturJustizRS0022129

RS0022129 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 2008

Für die Geschäftsführung der bürgerlich - rechtlichen Gesellschaft gilt grundsätzlich das Mehrheitsprinzip. Die bei der Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis durch den Gesellschaftsvertrag geltenden Grundsätze sind - solange die Mehrheit nicht widerspricht - auch anzuwenden, wenn ein Gesellschafter die Verwaltung faktisch führt, ohne ausdrücklich zum Verwalter bestellt zu sein. Die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis kann in der Regel jederzeit durch einfachen Beschluss der Gesellschafter - mangels anderer statutarischer Vorschriften durch Beschluss der Kapitalmehrheit der am Hauptstamm beteiligten Mitglieder - herbeigeführt werden. Es bedarf daher keines Gerichtsurteiles mit rechtsgestaltender Wirkung wie im Falle des § 117 HGB. Wurde jedoch einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag ein unter keinen Umständen entziehbares Recht auf die Geschäftsführung eingeräumt, so sind die Mitgesellschafter auf die Ausschließung nach § 1210 ABGB beschränkt.

Entscheidungen
7