RS0021946 – OGH Rechtssatz
RS0021946 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine detaillierte Rechnung liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges des Werkes sowie des Einblickes des "Bestellers" dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird, sodass er die Möglichkeit der Prüfung der Angemessenheit des Gesamtentgeltes besitzt. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.