JudikaturJustizRS0021928

RS0021928 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. April 2020

Der Einwand der mangelnden Fälligkeit ist unbeachtlich, wenn der Rechnungslegungspflichtige die Mängel der Abrechnung im Zuge des Rechtsstreits über seine Entgeltansprüche behebt.

Entscheidungen
14