JudikaturJustizRS0021919

RS0021919 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2017

Kraft Größenschlusses aus dem 1. Satz des § 1168 Abs 1 ABGB kann der Unternehmer bei teilweiser Vereitelung jedenfalls jenen Teil des vereinbarten Entgelts verlangen, der auf die bereits geleistete Arbeit entfällt.

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