JudikaturJustizRS0021902

RS0021902 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2020

Der Vertrag eines Patienten mit einer Krankenanstalt auf stationäre Behandlung ist in der Regel in erster Linie auf die ärztliche Heilbehandlung gerichtet. Er umfaßt aber auch die Pflege des Patienten, seine Beherbergung und die Wahrung seiner körperlichen Sicherheit. Derjenige, der eine Krankenanstalt betreibt (der Rechtsträger) ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Patient nicht durch andere Patienten, durch Besucher, durch die technischen Einrichtungen zur Heilbehandlung und Pflege und durch die sonstigen betrieblichen Anlagen in seiner körperlichen Unversehrtheit zu Schaden kommt (vgl NJW 1976,1145). Eine vertragliche Sorgfaltspflicht besteht jedoch auch gegenüber dritten Personen, deren Kontakt mit der vertraglichen Leistung bei Vertragsabschluß voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Leistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist.

Entscheidungen
13