Spruch Keiner der beiden Revisionen wird Folge gegeben. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist seit 1972 Hausbesorgerin des im Alleineigentum der Beklagten stehenden Hauses Graz, Krenngasse 41. Mit der am 27.7.1981 - zunächst beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz - überreichten Klage begehrt sie von der Beklagten die Zahlung von S 54.000 s.A. Sie …
Rechtliche Beurteilung Keine der beiden Revisionen ist berechtigt. Einen wesentlichen Mangel des zweitinstanzlichen Verfahrens sehen beide Parteien in der Anwendung des § 273 ZPO durch das Berufungsgericht. Angesichts der Vielzahl der von den Parteien zum Grund und zur Höhe des Klagebegehrens angebotenen Beweismittel wäre…