JudikaturJustizRS0021892

RS0021892 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juni 1985

Verjährung des Lohnes eines am elterlichen Hofe arbeitenden Kindes beginnt im Zeitpunkt der bücherlichen Übergabe, also dem Zeitpunkt, wo die Einhaltung des Übergabsversprechens an das weichende Kind rechtlich unmöglich ist.