JudikaturJustizRS0021705

RS0021705 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2009

Die gesetzliche und vertragliche (Punkt 1.3.3. und 2.1.3. B 2110 ÖNorm) Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber (vgl 5 Ob 521, 522/79) besteht auf Grund der selbständigen Verträge zwischen diesem und den Auftragnehmern auch dann, wenn sich der Auftraggeber eines planenden Architekten als Baustellenleiters mit Weisungsrecht gegenüber den Auftragnehmern bedient.

Entscheidungen
5