JudikaturJustizRS0021655

RS0021655 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 2011

Unter den Nebenpflichten des Bestellers ist vor allem die Verpflichtung zur Mitwirkung herauszuheben. So ist es seine Sache, dem Werkunternehmer (hier: Vermessungstechniker) brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen und jene Anordnungen zu treffen, die zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages erforderlich sind; außerdem hat er den Werkunternehmer im Rahmen seiner vertraglichen Aufklärungspflichten über alle Umstände zu informieren, aus welchen Gefahren für das Gelingen des Werkes hervorgehen können.

Entscheidungen
9