JudikaturJustizRS0021428

RS0021428 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2023

Für den Entgeltanspruch des Dienstnehmers nach § 1155 ABGB ist allein entscheidend, ob er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Dienstgebers lagen, daran verhindert worden ist.

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