JudikaturJustizRS0021322

RS0021322 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2022

Der Wirkungsbereich des Prozeßkurators beschränkt sich auf die Vertretung der prozeßunfähigen Partei in jenem Verfahren, für das er bestellt wurde. Andere Rechtshandlungen zu setzen, wie etwa Zahlungen für den Kuranden aus dessen Vermögen zu leisten, ist er nicht befugt. Die Geltendmachung von Mietzinsrückstände dem Prozeßkurator im Räumungsprozeß gegenüber, ersetzt daher nicht die gemäß § 1118 ABGB bei Zinszahlungsrückstand erforderliche Mahnung.

Entscheidungen
4