JudikaturJustizRS0021313

RS0021313 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2023

Für das Vorliegen eines Dienstvertrages ist die Bereitschaft zur Dienstleistung auf bestimmte Zeit ohne von vornherein gegebene Charakterisierung durch den Arbeitserfolg entscheidend. Beim Werkvertrag kann das maßgebliche Ergebnis der Arbeitsleistung, nämlich das selbständige Werk, auch im Verein mit anderen erbracht werden. Persönliche Abhängigkeit kann auch bei Werkverträgen erkennbar werden.

Entscheidungen
11