JudikaturJustizRS0021212

RS0021212 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2016

Bei Geltendmachung eines Auflösungsgrundes im Wege der Räumungsklage ist eine Mahnung weiterer Fälligkeiten wegen der Eindeutigkeit der Haltung des Bestandgebers nicht mehr erforderlich.

Entscheidungen
11