JudikaturJustizRS0021054

RS0021054 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2024

Als brauchbar ist die Bestandsache anzusehen, wenn sie eine solche Verwendung zulässt, wie sie gewöhnlich nach dem Vertragszweck erforderlich ist und nach der Verkehrssitte gemacht wird, wobei eine mittlere Brauchbarkeit anzunehmen ist.

Entscheidungen
49