JudikaturJustizRS0020978

RS0020978 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2019

1) Ein klagbarer Zinsrückstand muss nicht im Zeitpunkt der Anbringung der auf § 1118 ABGB gestützten Klage vorliegen. Es bedarf, wenn sich während des Verfahrens neuerliche Zinsrückstände ergeben, keiner neuerlichen Erklärung der Vertragsauflösung.

2) Der Rückstand muss auch keineswegs zwei volle Zinsraten umfassen.

3) Eine angemessene Frist zur Begleichung des Rückstandes muss gewährt werden.

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