JudikaturJustizRS0020914

RS0020914 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2020

Unter "Ablauf des Termins" in § 1118 ABGB kann nur die auf den eingemahnten Zins folgende Zinsperiode verstanden werden, bei deren Fälligkeit noch ein Zinsrückstand für die frühere Zinsperiode besteht.

Entscheidungen
10