JudikaturJustizRS0020909

RS0020909 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2013

Schäden an Ausstattungsteilen einer Wohnung, deren Ausbesserung nach der Verkehrssitte dem Bestandnehmer obliegt, wie etwa an Tapeten, Malerei, Fußbodenbelag und dergleichen treten im Vermögen des Bestandnehmers ein, weshalb dieser vom Verursacher Ersatz verlangen kann.

Entscheidungen
8