JudikaturJustizRS0020900

RS0020900 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2000

Der Betreiber eines Campingplatzes ist verpflichtet, unter Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt den Mieter vor den bei der Benützung des Campingplatzes seinem Eigentum gewöhnlich in voraussehbarer Weise drohenden Gefahren im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren zu schützen.

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