JudikaturJustizRS0020887

RS0020887 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2018

Zur Vertragsaufhebung genügt eine formlose (auch außergerichtliche) Erklärung, es bedarf keiner Klage. Die Klage auf Räumung und Übergabe ist eine Leistungsklage causa finita, bei der § 406 ZPO zur Anwendung kommt (RZ 1936 S 247, 1934 S 220). Allerdings wird durch späteren Wegfall der Voraussetzungen der Vertragsaufhebung - vorbehaltlich des § 21 Abs 3 MG - der Bestandvertrag nicht wieder zu Leben erweckt (RZ 1934 S 219).

Entscheidungen
12