JudikaturJustizRS0020836

RS0020836 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2011

Die in § 1114 ABGB und § 569 ZPO umschriebene Verhaltensweisen haben nur die Wirkung einer schlüssigen Willensübereinstimmung über die Vertragsverlängerung. Die Fristbestimmung des § 569 ZPO ist daher eindeutig dem materiellen Recht zuzuordnen.

Entscheidungen
4