RS0020709 – OGH Rechtssatz
RS0020709 – OGH Rechtssatz
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Mit der pfandweisen Beschreibung einer Sache nach § 1101 ABGB wird - unbeschadet der verfahrensrechtlichen Beschaffenheit dieses Vorganges als einer Sicherungsexekution eigener Art (Art XIII Z 6, Art XXVII EGEO) - kein Pfändungsrecht begründet, das gesetzliche Pfandrecht des Bestandgebers auch nicht in ein exekutives verwandelt, noch auch sonst die Sache behördlich sequestriert (vgl § 271 StGB: "... in Beschlag genommen ...").