JudikaturJustizRS0020704

RS0020704 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 1990

Die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB dient nur der Feststellung der Fahrnisse, auf die sich das daran bereits durch das Einbringen in den Bestandgegenstand begründete gesetzliche Pfandrecht des Bestandgebers bezieht, hat solcherart nur deklarativen Charakter, bewirkt das Aufrechtbleiben des gesetzlichen Pfandrechtes des Vermieters auch nach dem Verbringen der Sachen aus dem Bestandobjekt und beschränkt nicht das Verfügungsrecht des Bestandnehmers. Eine solche Beschränkung könnte nur durch eine weitere exekutionsrechtliche Maßnahme, nämlich durch eine einstweilige Verfügung durch Verwahrung (§§ 378 ff EO), geschehen. Solange eine solche Maßnahme nicht getroffen wird, sind eingebrachte und (bloß) pfandweise beschriebene Sachen weder behördlich gepfändet noch sonst in Beschlag genommen im Sinne des § 271 StGB.