JudikaturJustizRS0020691

RS0020691 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. April 2012

Bei Garagen kann Miete nur angenommen werden, wenn die Benützer des Aufbewahrungsraumes diesen ausschließlich zu benützen befugt sind und durch Absperrung die Möglichkeit haben, dritte Personen davon auszuschließen, und dem Aufbewahrungsraum damit die Gefahr des offenen Hauses nehmen. Ein Mietvertrag zum Zwecke der Garagierung ist also dadurch gekennzeichnet, daß nur Personen Zutritt zur Garage haben, die auf Grund eines vorher abgeschlossenen Vertrages das Recht erworben haben, diesen Raum unter Ausschluß anderer zu betreten. In diesem Fall ist es ausschließlich Sache der Kraftfahrzeugbesitzer, dafür zu sorgen, daß der Zutritt Fremder ausgeschlossen wird. Eine über die Zurverfügungstellung des Raumes hinausgehende Obsorgepflicht für die eingestellten Kraftfahrzeuge trifft den Vermieter nicht.

Entscheidungen
3