JudikaturJustizRS0020651

RS0020651 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juli 2007

Eine pfandweise Beschreibung ist auch im Fall einer mittlerweile erfolgten Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bestandnehmers - sofern es sich nicht um eine Pacht landwirtschaftlicher Liegenschaften handelt, - nur in Ansehung des Bestandzinses für das letzte Jahr vor Konkurseröffnung zulässig.

Entscheidungen
5