JudikaturJustizRS0020631

RS0020631 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 1998

Der Mietzins kann auch in der Übernahme der Durchführung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten (verbunden mit der Leistung eines Anerkennungszinses und Zahlung der Betriebskosten) bestehen.

Entscheidungen
4